Die Chronik des RWE-E.ON-Deals

Diese Übersicht zeigt die wichtigsten Schritte zum Abkommen von RWE und E.ON und den weiteren Verlauf. Angefangen im März 2018 und der Verkündung des Deals, über die Entscheidungen zur Freigabe der EU-Kommission 2019, bis zur Klage im Mai 2020 läuft dieser Prozess bereits im dritten Jahr. Dabei sind die Bewilligungen der EU-Kommission jeweils ohne Begründung veröffentlicht worden. Nach mehr als einem Jahr nach der letzten Freigabe (September 2019) wurde die Begründung mit erheblicher Verspätung im November 2020 nachgeliefert.

März 2018

Am 12. März 2018 verkünden die beiden Energieversorger in einer gemeinsamen Presseerklärung ihre Pläne, den Markt unter sich aufzuteilen. Neben der Absprache sich zukünftig keine Konkurrenz mehr zu machen, wird der Plan vorgestellt, sich zusätzlich auch gesellschaftsrechtlich zu verbandeln. Spiegel Online titelt dementsprechend ein paar Tage später: „Das Monopol kehrt zurück“ und beschreibt die negativen Auswirkungen für die Verbraucher und den Wettbewerb.
Diese großen Umwälzungen wurden in einen Prozess eingebettet, der sich in drei Teile gliedert und die Geschäftsfelder unter den zwei Konzernen aufteilt:
Teil 1: Erzeugung
Teil 2: Beteiligung von RWE an E.ON
Teil 3: Vertrieb, Netze und innovative Geschäftsfelder

Januar 2019

Auf Grund der Bedeutung und Größe der beiden Unternehmen ist eine Überprüfung auf EU-Ebene durch die EU-Kommission notwendig. Im Januar 2019 melden die beiden Firmen im Rahmen eines Fusionskontrollverfahrens die Teile 1 und 3 bei der EU-Kommission zur Überprüfung an. Teil 2 wird von der nationalen Prüfbehörde, dem Bundeskartellamt (BKartA), übernommen.

Februar 2019

Am 26. Februar 2019 werden bereits Teil 1 und 2 von der Kommission beziehungsweise dem Bundeskartellamt freigegeben. Teil 1 dabei ohne vertiefende Prüfung. Die sehr zügige Freigabe überrascht die Wettbewerber und den Markt, da die Position von RWE auf dem Erzeugermarkt bereits vor dem Deal stark war. Selbst der Präsident des BKartA, Andreas Mundt, hält in seinem Marktmachtbericht 2019 fest: RWE sei „nahe an der (...) Vermutungsschwelle für eine marktbeherrschende Stellung“.

September 2019

Die Freigabe für Teil 3 erfolgt am 17. September 2019 nach Prüfung im Hauptverfahren. Die Reaktionen der Energiewirtschaft sind geprägt von Unverständnis. Begründete Bedenken anderer Marktteilnehmer werden bei dem Urteil kaum bis gar nicht in die Entscheidung mit einbezogen, am Ende begnügt sich die EU-Kommission mit minimalen Zusagen von E.ON. Die bestehen unter anderem aus der Abgabe von Schnellladestationen für Elektroautos an deutschen Autobahnen und dem Verkauf eines Großteils des Heizstromkundengeschäfts. Abgaben im Netzgeschäft gibt es allerdings nicht.
Kurze Zeit nach der Freigabe von Teil 3 schaffen RWE und E.ON Fakten: E.ON übernimmt Innogy, Aufsichtsratschef der Firma wird der E.ON-Chef Dr. Johannes Teyssen und widerspenstigen Kleinaktionären wird sich per Zwangsabfindung („Squeeze out“) entledigt.

April 2020

Die Freigaben für Teil 1 und 3 der EU-Kommission waren 2019 gegeben worden, jedoch ohne Begründung, welche für eine Klage notwendig ist. Die Begründung für Teil 1 wird erst am 3. April 2020 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, rund 400 Tage nach dem Freigabebeschluss. Auf nur 22 Seiten – wovon 16 inhaltlicher Natur sind – wird häufig auf wichtige Einwände nur stark verkürzt eingegangen. Ein Vergleich zu der Begründung im Fall von der Fusion der beiden Energiekonzerne Fortum/Uniper (Fall M.8860) zeigt den eklatanten Unterschied. Auf 75 Seiten wird mehr als 30 Mal in qualitativer und quantitativer Art und Weise auf die Marktabfrage eingegangen.

Mai 2020

Elf Energieversorgungsunternehmen (eins energie in sachsen GmbH & Co. KG, Enercity AG, Energieverbund Dresden GmbH, GGEW AG, Mainova AG, NATURSTROM AG, Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, Stadtwerke Halle GmbH, Stadtwerke Hameln GmbH, Stadtwerke Leipzig GmbH sowie TEAG Thüringer Energie AG) wollen die Entscheidung der EU-Kommission nicht hinnehmen und reichen am 25. Mai 2020 eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union ein.

Ab Herbst 2020

Mit der Initiative „Wir spielen nicht mit!“ soll auf die negativen Konsequenzen einer Marktaufteilung zwischen RWE und E.ON aufmerksam gemacht werden. Die Initiative kämpft für funktionierenden Wettbewerb, den Mittelstand, faire Preise und die dezentrale Energiewende in Deutschland.

September 2020

Am 24.9. berichtet das Handelsblatt über den „Streithilfeantrag“ der Bundesregierung in der Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der EU-Kommission über Teil 1 des RWE-E.ON-Deals. Nicht direkt beteiligte Parteien können mit einem Streithilfeantrag ihre Zulassung zu einem Verfahren beantragen. In dem Antrag heißt es „die Bundesrepublik Deutschland wird die klageabweisenden Anträge vollumfänglich unterstützen.“ Im Klartext bedeutet das, die Bundesregierung hat sich auf die Seite der Konzernriesen geschlagen und lässt die mittelständischen und kommunalen Energieversorger im Regen stehen.

Oktober 2020

12 Kommunalversorger und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sprechen sich gegen die Einmischung der Bundesregierung in einem offenen Brief an Wirtschaftsminister Altmaier aus. Des Weiteren warnen die Unterzeichner vor der Gefahr zu großer Marktmacht von RWE und E.ON in ihren jeweiligen Geschäftsbereichen nach der Aufteilung des Marktes.

November 2020

Die EU-Kommission veröffentlicht ihre Begründung am 11.11.2020 für die Genehmigung von Teil 3 des RWE-E.ON Deals. Dieser betraf die Übernahme der ehemaligen RWE-Tochter Innogy durch den E.ON-Konzern. Die eigentliche Freigabe war bereits im September 2019 mit minimalen Auflagen gegeben worden. Zwischen Freigabe und Veröffentlichung der Begründung sind somit mehr als 400 Tage vergangen, ein Vielfaches der durchschnittlichen Dauer.

Januar 2021

Am 29.1. reichen 11 Energieversorger (u.a. NATURSTROM AG, Thüringer Energie AG und eins energie in Sachsen) eine Nichtigkeitsklage gegen Teil 3 des RWE-E.ON-Deals vor dem Gericht der Europäischen Union ein. Die Kläger kritisieren die Machtposition, die E.ON im Netzbetrieb, dem Vertriebsgeschäft und im Bereich der innovativen Geschäftsfelder durch die Übernahme der entsprechenden Aktivitäten von RWE erhält. Das Ziel der Klage ist die Rückabwicklung des Geschäfts zwischen den beiden Energieriesen.