Unsere Kritik an der Entscheidungsfindung der EU-Kommission

Unsere Kritik an der Entscheidungsfindung der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat den Megadeal zwischen RWE und EON freigegeben. Im folgenden Beitrag schildern wir unsere Kritik an der Entscheidungsfindung und dem Beschluss zu dem Deal.

WAS KRITISIEREN WIR AN DER ENTSCHEIDUNGSFINDUNG UND DEM BESCHLUSS ZU DEM DEAL VON RWE UND E.ON?

Mangelhafte Beteiligung und Anhörung Dritter

Die Beteiligung und Anhörung Dritter soll eine valide Tatsachen- und Entscheidungsbasis für die Freigabe oder Untersagung von Zusammenschlüssen schaffen. Gleichzeitig soll das Interesse Drittbetroffener gewahrt werden. Gemessen an der Bedeutung und der Größe des Deals wurde der erhebliche Input von Seiten anderer Marktteilnehmer nicht angemessen honoriert. Weder im Verfahren noch in der Entscheidungsbegründung wurden die Punkte Dritter aufgegriffen. Auffällig war zudem, dass bei der Begründung des Urteils nur Zitate aus der durchgeführten Marktabfrage ausgewählt wurden, welche das eigene Ergebnis stützen. Namentlich sind die Marktteilnehmer nicht genannt. Dass die positiven Zitate von Marktteilnehmern stammen, die Beteiligungen von einem der beiden Konzernriesen haben, ist nicht auszuschließen.

Verzicht auf eine Phase II Prüfung

Eine Überprüfung, die nur Phase I durchläuft, ist unserer Meinung nach und gemessen an den möglichen Folgen für den deutschen und europäischen Energiemarkt, fahrlässig. Anlässe zu ernsthaften Bedenken und damit einer berechtigten Phase II Überprüfung gibt es reichlich: Ausbau des bereits jetzt dominanten Portfolios von RWE im Bereich der Stromerzeugung, Stärkung der Position auf dem Erstabsatzmarkt durch die feststehende Marktverengung sowie durch den Aktionärseinfluss von RWE bei E.ON und die dadurch wettbewerbsbeschränkende Wirkung.

Marktteilzuwachs der RWE im Erzeugungsmarkt 

Nach Artikel 296 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen Rechtsakte von Organen der EU mit einer Begründung versehen werden. Die Pflicht der Begründung hat den Zweck, den Betroffenen ausreichend zu unterrichten, dass er überprüfen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder mangelhaft war. Im Falle eines aus Sicht der Betroffenen mangelhaften Rechtsakts besteht so die Möglichkeit einer Anfechtung bzw. der gerichtlichen Prüfung über die Rechtmäßigkeit des Rechtakts. Die Begründung des Freigabebeschlusses ist aus unserer Sicht mangelhaft. Sie lässt nur schemenhaft und manchmal gar nicht erkennen, wie die vielen begründeten Einwände gegen die Fusion berücksichtigt und gewürdigt wurden. Des Weiteren stützt sich die Begründung auf das durchgängig bemühte, jedoch sachliche falsche Argument, dass der Zuwachs bei RWE geringfügig und wegen des Atomausstiegs nur temporär sei. Tatsache ist, dass Analysen, die im Prüfungsprozess eingereicht wurden, die gemessene Marktmacht von RWE zu untersuchen, nur unvollständig analysiert worden sind. Diese Unklarheit wurde jedoch hingenommen und ein signifikanter Anstieg verneint.

Mangelhafte/stark verspätete Begründung des Freigabebeschlusses

Neben den Defiziten bei der Begründung ist als letzter Punkt die verzögerte Veröffentlichung der Entscheidung anzukreiden. Die Dauer bis zur Veröffentlichung einer Phase I Freigabe beträgt im Durchschnitt 9,2 Werktage. In diesem Fall waren es 389 Tage, womit die übliche Frist um das gut 42-fache übertroffen wurde! Das ist nicht hinnehmbar – zumal diese Verzögerung von den untersuchten Unternehmen genutzt wurde, um den Deal voranzutreiben und so Fakten zu schaffen.