26 Okt Was genau ist eine Nichtigkeitsklage?
Das zentrale Anliegen der Initiative „Wir spielen nicht mit!“ ist die Erhaltung eines freien und fairen Wettbewerbs auf dem deutschen und europäischen Energiemarkt. Dieser ist jedoch in Gefahr, wenn die zwischen E.ON und RWE verabredete Aufteilung der Unternehmen und damit von Großteilen des Marktes ihre volle Wucht entfaltet . Deshalb hat sich die NATURSTROM AG gemeinsam mit städtischen und regionalen Energieversorgern entschlossen, mit Hilfe einer Nichtigkeitsklage die bisher zu oberflächlich geprüfte Genehmigung des Deals gerichtlich prüfen zu lassen und so für einen fairen Energiemarkt zu kämpfen.
WAS IST EINE NICHTIGKEITSKLAGE ÜBERHAUPT UND WAS KANN SIE BEWIRKEN?
Eine Nichtigkeitsklage Gemäß Art. 263 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der oder die Kläger*in die Aufhebung eines Rechtsakts von einer der europäischen Institutionen, wie in unserem Falle der Europäischen Kommission, beantragen.
Aus vier Gründen kann der Rechtsakt vom Gerichtshof aufgehoben werden: Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge bzw. einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauch. Ist einer dieser Gründe erwiesen, ist die Klage erfolgreich. Im konkreten Fall würde dann das Europäische Gericht die Freigabeentscheidung der EU-Kommission zurückholen und die Kommission müsste unter Berücksichtigung der Wertungen des Gerichts in eine erneute fusionsrechtliche Prüfung des Vorhabens einsteigen.
WER IST BERECHTIGT EINE NICHTIGKEITSKLAGE ZU BEANTRAGEN?
Der bereits erwähnte Artikel 263 AEUV unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Klägern:
Privilegierte Kläger
Diese Kläger sind Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Europäische Rat und die Kommission. Die Bezeichnung „privilegiert“ kommt daher, dass die Kläger eine Nichtigkeitsklage erheben können, ohne ihr Rechtsschutzinteresse nachweisen zu müssen.
Nicht privilegierter Kläger
Die zweite Kategorie an Klägern betrifft alle anderen, die nicht in der ersten Gruppe aufgezählt sind, somit auch Unternehmen. Im Gegensatz zu den privilegierten Klägern muss der nicht privilegierte ein Rechtsschutzinteresse nachweisen, d.h. der Rechtsakt muss den Antragssteller direkt und individuell betreffen. Das ist bei der NATURSTROM AG und ihren Mitklägern klar gegeben.
WARUM WURDE ERST JETZT EINE KLAGE EINGEREICHT?
Im Februar und September 2019 stimmte die EU-Kommission zu Teilen dem Geschäft zwischen RWE und E.ON zu. Die Bekanntmachung der endgültigen Freigabeentscheidung hat jedoch erst im März 2020 stattgefunden. Diese Freigabe bezog sich auf den ersten Teil des Abkommens zwischen den Konzernriesen, welcher den Kraftwerkspark und die Großhandelsgeschäfte umfasste. Für den zweiten Teil der Freigabe liegt eine schriftliche Begründung, die für eine Klage notwendig ist, ein Jahr nach der ursprünglichen Entscheidung weiterhin nicht vor.
Somit wurde im Mai 2020 Anklage zunächst gegen die Freigabeentscheidung vom März zum ersten Teil des Deals erhoben. Eine Nichtigkeitsklage kann nämlich nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten erhoben werden. Diese Frist beginnt je nach Lage des Falles entweder von dem des angefochtenen Rechtsakts, dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung an den Kläger oder von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
WARUM EINE NICHTIGKEITSKLAGE?
Nach der Entscheidung von RWE und E.ON, sich den Energiemarkt untereinander aufzuteilen, sollten unter anderem Geschäftsbereiche zwischen den Unternehmen getauscht sowie eine Minderheitsbeteiligung von RWE an E.ON etabliert werden. Eine Prüfung vom deutschen Bundeskartellamt und der EU-Kommission war damit nötig geworden. Im März 2020 wurde die Freigabeentscheidung für einen Teil der Abmachung zwischen den beiden Energieunternehmen von der EU-Kommission veröffentlicht. Trotz starker Bedenken von unabhängigen Energieversorgern und anderen Marktteilnehmern sind nur minimale Bedingungen an den Deal gestellt worden. Wir sind der Meinung, dass dies nicht Bestand haben kann, da durch dieses Abkommen zwei nationale Schwergewichte entstehen, die sich den Energiemarkt untereinander aufteilen und eine gegenseitige Konkurrenz praktisch aufgeben. Die Entscheidung geht daher klar zu Lasten der mittelständischen Energieversorger und der Stadtwerke.
WELCHE PUNKTE KRITISIERT DIE INITIATIVE „WIR SPIELEN NICHT MIT!“ IN DER ANKLAGESCHRIFT BZW. DER GENEHMIGUNG DES DEALS GENAU?
- Erhebliche Behinderung/Beschränkung des Erzeugerwettbewerbes
Bereits vor der Liberalisierung des Energiemarktes Ende der 1990er Jahre gab es nominell eine hohe Anzahl an Akteuren, von denen aber nur einige wenige eine gewichtige Rolle innehatten. Die Unternehmen sicherten durch gesellschaftsrechtliche und personelle Verflechtungen gegenseitig ihre Tätigkeitsgebiete ab. Durch die Liberalisierung des Marktes konnten Fortschritte im Wettbewerb erzielt werden. Nichtsdestotrotz prägen damals wie heute eine Handvoll Akteure signifikant den Markt. Allen voran RWE und E.ON haben tiefgehende Verflechtungen in viele andere Bereiche und Unternehmen. Die beiden Parteien sind an mehr als 400 in Deutschland ansässigen Gesellschaften der Energiewirtschaft mittel- und unmittelbar beteiligt. Über 150 von diesen sind kommunale Energieversorger. Bei fast allen dieser Unternehmen besteht eine Sperrminorität, welche eine direkte gesellschafterliche Einflussnahme ermöglicht. Auch bei kleineren Beteiligungen kann über Minderheitsrechte, Vorstandsentsendungen oder Abhängigkeiten durch unternehmenswichtige Liefer- und Dienstleistungsverträge eine starke Einflussnahme ausgeübt werden. Es ist zu befürchten, dass die neu sortierten Giganten ihre bereits dominanten Stellungen auf dem Energiemarkt weiter ausbauen. - Zunehmende Konzentration des Erzeugungsmarkt bei RWE
Neben den Beteiligungen mit hunderten lokalen und regionalen Energieversorgern waren RWE und E.ON bereits Nummer eins und zwei, wenn es um die Frage der Stromerzeugung in Deutschland geht. Durch eine Fusion erweitert der Marktführer RWE sein Erzeugungsportfolio erheblich, zementiert seine dominante Stellung auf dem Erstabsatzmarkt und erweitert seine Möglichkeiten im Bereich des fossilen und erneuerbaren Anlagenparks.
Eine logische Konsequenz aus der Absprache zwischen den beiden Energieproduzenten ist zudem die Entstehung eines Monstrums im Endkundengeschäft – auch wenn dies nicht Gegenstand der Klage sein kann, da für die Freigabe dieses Teils des Megadeals noch keine Begründung vorliegt. Rund 50 Millionen Kunden in Europa beliefert E.ON mit Strom und Gas. Solch eine Anhäufung von Kunden und die damit beherrschende Stellung am Markt kann zur Verdrängung der Konkurrenz, zum Beispiel durch Preisdumping, ausgenutzt werden. In der Konsequenz bleiben die mittelständischen Unternehmen auf der Strecke und ein Monopol entsteht.